Art. 2
BZO Baureglement Gachnang · S. 8 · Original-PDF
2. Invasive Neophyten zu bekämpfen, insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2.7 Weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen
2.7.1 Erhaltungszone
Es gelten die Bestimmungen von §§ 15-15d PBV.
PBV §§ 15-15d, Erhaltungszonen Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 9
3. Bau- und Umgebungsvorschriften
3.1 Nachhaltiges Bauen
3.1.1 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
3.1.2 Ökologischer Ausgleich
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)
–nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden;
–Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen;
–Bei Neubauten sowie bei grösseren Umbauten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen;
–Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
3.1.3 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005)
Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum'
3.2 Besondere Abstände
3.2.1 Grenzabstand
1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
2An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-47, Abstände gegenüber Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen
PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 10
3Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
4Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden.
5Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 3.2.2 Gebäudeabstand
1Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine städtebaulichen Gründe dagegensprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden.
3Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind. PBV § 30, Gebäudeabstand
Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht
3.3 Bauen an Hanglagen
1Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m.
2Attikageschosse gemäss § 29 PBV müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.
PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 11
3.4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
3.4.1 Gebäude, Bauten und Anlagen
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
–die bestehende benachbarte Bebauung;
–Stellung, Form und Proportionen;
–die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen;
–die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge;
–die topografische Einbettung;
–der Siedlungsrand.
3.4.2 Dachlandschaft
1Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen.
2Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 12 3.4.3 Aussenraum
1Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist möglichst zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.
3Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.
4Auf die Verschotterung von Grünflächen ist zu verzichten.
StrWV § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten 3.4.4 Terrainveränderung
1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.
3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
3.5 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzone
3.5.1 Allgemein
1Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.
2Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.
3.5.2 Dächer
1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.
2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 13
3Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.
4Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
3.5.3 Fassaden
1Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.
2Balkone sind zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen.
3Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
4Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
3.6 Parkierung für Fahrzeuge
1Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.
2Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten.
3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen
PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen
StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge
SN 640 281, Parkieren
3.7 Nebennutzflächen
1In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
2In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen
PBV § 42, Gesundheit
SN 640 065/066, Veloparkierung
Veloparkierung, Handbuch (ASTRA 2008)
3.8 Kehrichtbeseitigung
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten.
PBG § 91, Kehrichtbeseitigung Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 14 4. Baubewilligungsverfahren RPG Art. 22 PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren PBG § 98, Bewilligungspflicht PBV §§ 51 - 55, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
4.1 Ausnahmebewilligung
Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.
PBG § 92, Ausnahmen
5. Schlussbestimmungen
5.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden ergänzt:
- Baureglement (Teilrevision 2024) vom 01.07.2025 (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 24.04.2025) 5.2 Inkrafttreten
Das vorliegende Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde vom … per … in Kraft. PBG § 6, Inkraftsetzung Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 15 Anhang
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
Bundesrecht
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.