Art. 3.4 · Energetische Gebäudeanordnung
BZO Baureglement Frauenfeld · S. 18 · Original-PDF
3.4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung Gebäude, Bauten und Anlagen Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die bestehende benachbarte Bebauung;
b)Stellung, Form und Proportionen;
c)die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen;
d)die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie;
e)die topografische Einbettung. Dachlandschaft
1Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen.
2Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge nicht überschreiten.
StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten Aussenraum
1Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. Die Bepflanzung hat zur guten Gestaltung dieser Aussenräume beizutragen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.
3Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht frei auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.
PBG § 79, Terrainveränderung
bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen Terrainveränderung
1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.
3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen.
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.