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Art. 2.1 · Bauzonen

BZO Baureglement Frauenfeld · S. 9 · Original-PDF

2.1 Bauzonen

PBV § 5, Wohnzonen

Wohnzonen

1Die Wohnzone W 1 ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet.

2In den Wohnzonen W 3 und W 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

3Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen.

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen In den Wohn- und Arbeitszonen WA 3 und WA 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

PBV § 6, Dorfzonen

Dorfzonen Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

Kernzone Altstadt

1Die Kernzone Altstadt bezweckt die Erhaltung und Förderung der Altstadt als städtebauliches Kulturgut und Wohnquartier sowie als lebendiges Einkaufs- und Begegnungszentrum.

2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbauten.

3Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen.

4Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. Kernzone Vorstadt

1Die Kernzonen Vorstadt bezwecken die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz.

2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbauten.

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

3Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen.

4Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. Kernzone Stadt

1Die Kernzonen Stadt bezwecken die Förderung der Zentrumsbildung im Sinne eines lebendigen Einkaufs- und Begegnungszentrums und eine gute städtebauliche Gestaltung des Stadtkerns. Sie dienen der Erhaltung und Schaffung von Dienstleistungsbetrieben, dem Wohnungsbau und der gewerblichen Nutzung.

2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbauten.

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c. Arbeitszone a (Kleingewerbe und Dienstleistung)

1Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe.

2Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten.

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c. Arbeitszone

1Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

2Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten.

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

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Baureglement der Stadt Frauenfeld Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen

1Die Zone für Sport- Freizeit- und Grünanlagen bezweckt die Ausscheidung von Sport- und Spielfeldern, Parkanlagen, Friedhöfen, Schwimmbädern und dergleichen.

2Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Zone dienen. Zone für militärische Bauten und Anlagen

1Die Zone für militärische Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen der Armee bestimmt.

2Untergeordnete zivile Nutzungen wie solche für Bildung, Sport und Freizeit sind zulässig. Sonderbauzone Zoo

1Die Sonderbauzone Zoo ist ausschliesslich für den Betrieb eines Zoos bestimmt.

2Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, sind zulässig. Sonderbauzone Familiengärten

1Die Sonderbauzone Familiengärten dient dem Anlegen von Schreberund Familiengärten.

2Mit Ausnahme von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden sind nur Kleinstbauten mit einer Gebäudefläche von maximal 12 m2 zulässig.

3Die Betriebsordnungen von Familiengärten auf stadteigenen Liegenschaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Campingzone

1Die Campingzone dient dem Anlegen eines Campingplatzes.

2Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Campingbetrieb notwendig sind.

3Die Betriebsordnungen von Campingplätzen auf stadteigenen Liegenschaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

PBV § 10, Freihaltezonen Freihaltezone Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.