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Art. 44 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Amriswil · S. 27 · Original-PDF

1Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.

2Dächer, inkl. Dachaufbauten, sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere Materialien zugelassen werden.

3Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf, mit Ausnahme von Quergiebeln, höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen.

4Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1 m2 nicht übersteigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.