Art. 44 · Dachgestaltung
BZO Baureglement Amriswil · S. 27 · Original-PDF
1Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.
2Dächer, inkl. Dachaufbauten, sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere Materialien zugelassen werden.
3Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf, mit Ausnahme von Quergiebeln, höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen.
4Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
5Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1 m2 nicht übersteigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.