Art. 29 · Parkierung für Fahrzeuge
BZO Baureglement Amriswil · S. 22 · Original-PDF
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Parkierung für Fahrzeuge Reiheneinfamilienhäuser mindestens zwei Parkfelder je Wohnung
b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern
c)Pro vier Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen
2Für andere Bauten und Anlagen ist der Parkierungsbedarf unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
3Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherund Kundenparkfelder.
4Für Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche sind unterirdische, Unterniveau- oder vollständig ins Gebäude integrierte Parkierungsanlagen zu erstellen.
5Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
6Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.