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Art. 10 · Arbeitszonen AG, AI

BZO Baureglement Amriswil · S. 13 · Original-PDF

1Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind.

2Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

3Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

4Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden und darf nur eine Wohneinheit umfassen.

5Die Gebäudeabstände zwischen reinen Gewerbebauten sind, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei.

6Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Arbeitszonen AG, AI

7Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 5 % einzuhalten.

8In der Arbeitszone Gewerbe AG gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3 m.

9In der Arbeitszone Industrie AI gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.