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Art. 48 · Abbruchbewilligung
BZO Baureglement Arbon · S. 19 · Original-PDF
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzbauvorhaben vorliegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.