← BZO Arbon · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Abbruchbewilligung

BZO Baureglement Arbon · S. 19 · Original-PDF

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzbauvorhaben vorliegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.