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Art. 45 · Dachgestaltung (teilweise

BZO Baureglement Arbon · S. 18 · Original-PDF

nicht genehmigt)

2Dachaufbauten sind in historischen Formen auszuführen und in Zahl, Grösse, Proportion und Material den Fassaden und der Dachfläche anzupassen. In entsprechender Umgebung sind moderne Interpretationen erlaubt. Lediglich auf kaum einsehbaren Dachflächen sind vereinzelt Dachflächenfenster gestattet. Die zulässige Grösse bemisst sich nach der Konstruktion des Daches, darf aber 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten. (nicht genehmigt)

3Alle Dachaufbauten sind zurückhaltend zu gestalten und farblich in die Dachgestaltung einzupassen und sind von der Giebelfassade um mindestens 0.50 m zurückzusetzen. Offene Dacheinschnitte sind in der Regel untersagt. Ausnahmen sind gestattet, wo wohnhygienische Ansprüche dies erfordern und der Dacheinschnitt kaum eingesehen werden kann. (nicht genehmigt)

4Lüftungsaustritte sind so klein wie möglich zu halten, versteckt zu platzieren und farblich im Dacheindeckungston zu halten. Kamine, Spenglerarbeiten und Dachuntersichten haben dem Stil des Gebäudes zu entsprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.