Art. 20 · Vorgartenschutzzone
BZO Baureglement Arbon · S. 9 · Original-PDF
1Die Vorgartenschutzzone Vs bezweckt die Erhaltung und Wiederherstellung von Vorgärten als bedeutende Bestandteile für das Quartierbild und den Strassenraum. Als Vorgarten gilt der Bereich zwischen öffentlicher Strasse und Gebäudefassade über eine Tiefe von 5 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand gemessen.
2Bei umfassenden Gebäudeumbauten, Ersatzbauten und Nutzungsänderungen sind zerstörte Vorgärten unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie im Sinne von Absatz 3 wiederherzustellen.
3Vorgärten sind als Grünflächen mit optischer Abgrenzung in traditioneller Form von Zäunen oder Hecken gegenüber dem Strassenraum zu gestalten. Zugänge und Zufahrten sind zulässig. Gegenüber dem Strassenraum darf die Vorgartenfläche für die Parkierung maximal eine Fläche von drei senkrecht angeordneten Parkfelder belegen. Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle haben sich in die Vorgartengestaltung einzufügen.
4Sofern im Quartier zentrale Parkierungsanlagen in Fussdistanz vorhanden sind, kann die maximal zulässige Fläche für Parkfelder im Vorgartenbereich angemessen reduziert werden.
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1Zonen mit Gestaltungsplanpflicht GP erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.