Art. 19 · Ortsbild- und Umgebungsschutzzone (teilweise nicht
BZO Baureglement Arbon · S. 9 · Original-PDF
Ortsbild- und Umgebungs-
schutzzone (teilweise nicht
genehmigt)
2Soweit es sich nicht um geschützte Kulturobjekte handelt, sind Ersatzbauten zulässig. Umbauten sowie zulässige An-, Neu- und Ersatzbauten haben sich in ihrem architektonischen Ausdruck in den Charakter des Ortsbildes bzw. der Siedlungsstruktur einzufügen. Dabei haben sich die Bauten an den Fassadenfluchten, den Bauvolumen mit Proportionen, der Fassadengliederung, der Dachform und Dachgestaltung, den Materialien und Farben zu orientieren. Zudem ist der Umgebung besondere Beachtung zu schenken. Die Verwendung moderner Gestaltungselemente ist zulässig, sofern sie die Qualität der Architektur insgesamt verbessert. (nicht genehmigt)
3Die bestehenden Freiräume sind in ihrer Grundstruktur zu erhalten. Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat sich, insbesondere bezüglich Mauern und Einfriedungen sowie ortstypischen Belägen, dem Ortscharakter anzupassen. (nicht genehmigt)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.