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Art. 9 · Neuquartierzone N

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 11 · Original-PDF

1Die Neuquartierzone N bezeichnet ein Gebiet mit einer klaren Struktur und einem ausgeprägten Quartiercharakter, bestimmt durch eine gute Nutzungsdurchmischung von Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen. Nicht zulässig sind störende Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle, Sexshops und dgl. Neuquartierzone N

2Neubauten haben sich in das bestehende Quartierbild einzuordnen. Das vorhandene Bebauungsmuster mit einheitlichem Abstand der Hauptgebäude zu den Quartierstrassen ist beizubehalten.

3Die rückwärtigen Hofräume sind nach Möglichkeit begrünt zu erhalten; Klein- und Anbauten sind zugelassen. Der grosse Grenzabstand ist unabhängig von der Ausrichtung der Wohnräume generell auf der Hofseite einzuhalten.

4Bei Flachdachbauten mit drei Vollgeschossen sind Attikageschosse ausgeschlossen.

5In der Neuquartierzone sind Baugesuche der Stadtbildkommission zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.