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Art. 43 · Einwirkungen, Ergänzende Lärmschutzmassnahmen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 28 · Original-PDF

1Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Einwirkungen

2Der Stadtrat kann in lärmbelasteten Gebieten im Sinne der Vorsorge weitere zumutbare gestalterische Massnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkungen fordern, selbst wenn die im Umweltschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche elementare Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. Ergänzende Lärmschutzmassnahmen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.