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Art. 44 · Mobilfunkantennen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 28 · Original-PDF

1Mobilfunkgesellschaften werden verpflichtet, ihre Standorte miteinander zu koordinieren und bestehende Standorte anderer Anbieter zu nutzen, sofern der Mitbenützung keine technischen beziehungsweise rechtlichen Gründe entgegenstehen und die Vermieterschaft einer Mitbenützung zustimmt. Mobilfunkantennen

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2Die Standorte von Mobilfunkantennen sind in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung sorgfältig zu evaluieren. Als Grundlage für die Evaluation werden unter den Bauzonen (inkl. zugehörigen Verkehrsflächen) folgende Prioritäten festgelegt: 1. Priorität: Arbeitszone 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in denen keine Wohnnutzung zugelassen ist 3. Priorität: Gebiet ausserhalb von Bauzonen, soweit dies nach Bundesrecht zulässig ist 4. Priorität: Mischzonen, (Wohn- und Arbeitszonen), Spezialzone Bahnhof 5. Priorität: Altstadtzone, Neuquartierzone In Wohnzonen und an besonders empfindlichen Orten wie Schulen, Spitälern, Pflegeeinrichtungen usw. sowie in Gebieten mit schutzwürdigem Ortsbild sind Mobilfunkantennen nicht erwünscht.

3Die Betreiber erbringen in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.