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Art. 35 · Benennung Strassen, öffentliche Einrichtungen, Marchsteine

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 24 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Hausnummerierung sind Sache des Stadtrates. Benennung Strassen

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2Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. Öffentliche Einrichtungen

3Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Marchoder Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen Bauarbeiten eine Entfernung, Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, ist dies dem Grundbuchgeometer vorgängig schriftlich (mit Kopie an den Stadtrat) mitzuteilen. Marchsteine

b)Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.