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Art. 31 · Mehrlängenzuschlag
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 23 · Original-PDF
Wird die in § 5 BNO festgelegte Gebäudelänge überschritten, erhöht sich der kleine Grenzabstand gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, höchstens jedoch um 4.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.