Art. 8 · Wohn- und Arbeitszonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 5 · Original-PDF
Wohn- und Arbeitszone WA4 0.70 --- 4 19.00 m bis 10 m GH: 4.00 m bis 13 m GH: 5.00 m über 13 m GH: 6.00 m 15.00 m III § 8
Wohn- und Arbeitszonen
1In den Wohn- und Arbeitszonen WA 3 und WA 4 sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen. Ausgeschlossen sind störende Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle, Sexshops und dgl.
2In der Zone WA3 sind Verkaufsgeschäfte bis zu einer maximalen Nettoladenfläche vom 500 m2 pro Anlage zulässig, in der Zone WA4 solche von maximal 1'000 m2.
3Der Grenzabstand von unbewohnten, eingeschossigen gewerblichen Bauten kann auf 2 m reduziert werden, sofern die Gesamthöhe höchstens 5 m und die Gebäudelänge höchstens 15 m betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.