Art. 39 · Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen
1Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat die Grundfläche von Kinderspielplätzen oder gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereichen im Freien gesamthaft mindestens 15 % der Bruttogeschossfläche zu betragen. Ihre Ausgestaltung ist auf die Wohnform, die Wohnungsgrössen und die zukünftige Bewohnerschaft abzustimmen.
2Die Bereitstellung der geforderten Spielplätze und gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereiche kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, gefahrlos erreicht werden können und in ihrer Zweckbestimmung dauerhaft gesichert sein.
5. SCHUTZVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.