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Art. 34 · Baulücken, Brandruinen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Baulücken, Brandruinen Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen innert zwei Jahren vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.