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Art. 29 · Grenzabstand Tiefbauten, Erdregister, Erdsonden

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Grenzabstand Unterniveau- und unterirdische Bauten, Erdregister und Erdsonden Unterniveau- und unterirdische Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden. Für Erdregister und Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 3.00 m.

ZoneWA4WA3W3W2
Zulässige Ausnützungsziffer:0.800.700.700.50
Geschosszahl höchstens Gesamthöhe höchstens5 21 m4 18 m4 18 m2

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.