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Art. 24 · Ausnützungsberechnung: Abweichungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

Ausnützungsberechnung: Abweichungen

1Flächen in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

2Zwischenklimazonen und altersgerechte Einliegerwohnungen werden gefördert, indem ein folgender Flächen entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt wird:

–Die ersten 20 m2 von unbeheizten Zwischenklimazonen (Wintergärten, verglaste Balkone) pro Wohneinheit.

10

–Die Hälfte der anrechenbaren Geschossfläche von altersgerechten Einliegerwohnungen mit maximal zweieinhalb Zimmern bzw. höchstens 80 m2 aGF in Einfamilien- und Reihenhäuser. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne der kantonalen Bauvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.