Art. 10 · Zone Dörfli (Bauzone)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
1Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung des für die Geschichte der Gemeinde StrengeIbach bedeutsamen Dörflis unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Dorfbildes sowohl hinsichtlich des Charakters als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
2Die Bauten in der Zone Dörfli dürfen zu Wohnzwecken, für mässig störendes Gewerbe sowie für Landwirtschaftsbetriebe genutzt werden. Verkaufsgeschäfte sind auf eine Nettoladenfläche von maximal 500 m2 beschränkt.
3Zulässig sind
–Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung Aus- und Umbau
–Nutzungsänderung
–Ersatzbauten auf alten Baustellen, sofern der bauliche Zustand des Altbaus den Ersatz notwendig macht und beim Neubau das Gebäudeprofil und die wesentlichen gestalterischen Elemente wiederhergestellt werden
–Klein- und Anbauten
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4Die Aussenräume und Freiflächen sowie der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind zu erhalten. Die Erstellung von Neubauten ist nur zulässig, wenn der typische Charakter des Dörflis dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Erstellung zur Erhaltung der wirtschaftlichen Struktur notwendig ist.
5Bauliche Massnahmen gemäss Absatz 3 sowie zulässige Neubauten müssen sich in das Bild des Dörflis einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich
–Stellung
–kubische Erscheinung
–Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung
–Fassadengestaltung
–Material- und Farbwahl
–Umgebungsgestaltung
6Grenz- und Gebäudeabstände, Gesamthöhe und Gebäudelänge werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse.
7Innerhalb der im Bauzonenplan orange bandierten Fläche ist keine Wohnnutzung zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.