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Art. 66 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 44 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel­ len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen ex­ terne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Zuständigkeit

2Der Gemeinderat kann die Entscheidfällung über Gesuche an die Ab­ teilung Bauen Planen Umwelt übertragen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.