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Art. 64 · Einwirkungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 43 · Original-PDF

Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens sowie bei Tierhal­ tung, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstü­ cke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweilige Zonennutzung. Einwirkungen

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer­ tigten Einwirkungen, z.B. durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abga­ se, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten aus­ zurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objekt­ strahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere bei Leuchtreklamen können Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ge­ macht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme von Beleuchtungen, die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtungen und Leuchtrekla­ men von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. * Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 40

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.