Art. 63 · Umgebungsgestaltung, Stützmauern, Böschungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 7 · Original-PDF
Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss Bauinventar (§ 36 BNO) Kulturobjekte und historische Verkehrswege (kommunal) (§ 37 BNO) 1. Geltungsbereich und übergeordnetes Recht §63 Umgebungsgestaltung, i Qas Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Aufschüttungen von stutzmauern, Böschungen g|g 2 QO m Höhe ab massgebendem Terrain sind nicht zulässig. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beein trächtigen, müssen sich gut in die Umgebung einordnen und die Ver kehrssicherheit angemessen berücksichtigen. Versiegelte Flächen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Parkierung, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten. Steingärten sind nur auf untergeordneten, klar abgegrenzten Flächen zulässig.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern und dgl. zu sichern. Stützmauern sind den statischen Anforderungen entsprechend zu erstel len, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu begrünen.
3Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sicht zonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Stützmauern und Böschungen bis 1.80 m Höhe ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.60 m. '* Abgrabungen dürfen je Gebäudeseite 70 % der Fassadenlänge nicht überschreiten. Zur Erstellung einer Garagenzufahrt ist auf einer Fassa denseite je Gebäude eine Abgrabung von bis zu 6.00 m zulässig, auch wenn dabei die 70 % überschritten werden. Gesamthaft dürfen Abgra bungen einen Viertel des Gebäudeumfangs nicht überschreiten.
5Die Bepflanzung hat nach Möglichkeit mit standortheimischen Pflanzen zu erfolgen. 39 ® Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. In Arbeitszonen und bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcherfolgenden Zielsetzungen nach kommt:
–grosszügige und attraktive Gesamtanlage,
–auf das Notwendigste beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze,
–genügend Abstellplätze für Zweiräder,
–auf das Notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,
–Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflan zung,
–gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe,
–sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fer tigstellung der Bauten auszuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.