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Art. 56 · Parkleitsystem
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 39 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern. Parkleitsystem
2Die Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motor fahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu er stellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.