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Art. 56 · Parkleitsystem

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 39 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern. Parkleitsystem

2Die Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motor­ fahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu er­ stellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.