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Art. 54 · Parkplätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 38 · Original-PDF

Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Plätzen und schwer abschätz­ barem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligung zum Erstellen der Plätze etappiert erfolgen. Die Grundsätze dazu werden im Parkplatzreg­ lement festgelegt. Parkplätze

2Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit mehr als 5 Wohneinheiten sind die Abstellplätze mit Ausnahme der Besucherpark­ plätze unterirdisch oder innerhalb der Gebäude anzuordnen. In begrün­ deten Fällen kann davon abgewichen werden. Bei allen anderen Nut­ zungen mit mehr als 24 Pflichtparkplätzen für Bewohner und Arbeits­ plätze oder wo es Verkehrssicherheit, Ortsbildgestaltung oder Immissi­ onsschutz erforderlich machen, sind mindestens 3/4 davon unterirdisch anzulegen.

2Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sicht­ zonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.6 m. * Bte-Erstellung-ven-Paf-kfeldem für Personenwagen über das notwendP -ge-Angebot-gemäss-kantonalem Recht hinaus ist nicht zulässig. Der •GenieindeFat-kann-in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

5Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder-freier Nutzung kann - mit Aus­ nahme eines angemessenen Angebots für Besucher - bis zum vollstän­ digen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mo­ bilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individual­ verkehrs sowie ein periodisches Controlling gemäss § 57 Abs. 2 bis 4 BNO. Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Die Grundeigentümer­ schaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobilitätskonzepts, die im Sinne der VSS-Norm SN 640 281 minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe im Sinne des Parkplatzreglements gemäss § 58 abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öf­ fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.