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Art. 5 · Gestaltungsplangebiet „Oberfeld

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 9 · Original-PDF

Die Gestaltungsplanpflicht in der Kernzone bezweckt eine Bebauung nach einem Gesamtkonzept zur Entwicklung eines vielfältigen und le­ bendigen Ortszentrums unter Einbezug der Gemeinde. Gestaltungsplangebiet „Kernzone“ 6

2Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

–dem Gesamtkonzept entsprechende Überbauung,

–eine lagegerechte Dichte (Richtwert 120 E/ha),

–grosse Nutzungsvielfalt an den publikumsorientierten Lagen,

–ein Mindestwohnanteil von 70%,

–hohe Wohn-, Gestaltungs- und Aussenraumqualität,

–Bereiche mit kinder-, jugend- und altersgerechten, gemeinschaft­ lich nutzbaren Freiflächen,

–Aufwertung des Strassenraumes entlang der Basler-, Luzerner­ und Zürichstrasse,

–rückwärtige Erschliessungen mit gemeinsamen Tiefgaragen,

–auf angestrebte Nutzungsvielfalt abgestimmte Erdgeschossnut­ zungen mit Bezug zum Aussenraum,

–Bezug der öffentlichen Aussenräume und Langsamverkehrsbe­ ziehungen zur ÖV-Drehscheibe und der zukünftigen SBBHaltestelle.

3Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne innerhalb der Kernzo­ ne ist zulässig, wenn damit eine sinnvolle Etappierung mit städtebaulich begründeten Einheiten entsteht und dem Gesamtkonzept der Zentrums­ entwicklung entsprochen wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.