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Art. 36 · Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 30 · Original-PDF

’ Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im Bauinven­ tar und zur Orientierung im allgemeinen Nutzungsplan aufgeführt ist, un­ ter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzumfang. Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

2Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutz­ stellung nicht erfolgt ist.

2Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Un­ terschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantona­ le Denkmalpflege zur Stellungnahme auf. * Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutz­ stellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Ge­ meinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Best­ immungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Be­ schwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu lau­ fen.

5Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausge­ schlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutung tangiert werden, das Unter­ schutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Un­ terschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid. ® Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Die unter Schutz gestellten Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan darzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.