Art. 31 · Hochwassergefahrenzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 27 · Original-PDF
i Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
2In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugän ge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdi sche Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in üntergeschossen nicht zulässig.
3In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und An lagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Ab fahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in üntergeschossen nicht zulässig. * Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahren karte in den Hochwassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 BNO (insbesondere Höhenmasse) nicht eingehalten wer den, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend er höht ansetzen.
5Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nach zuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen ge troffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurich ten. ■®lo-Gehietenmit Gefahrenstufen gemässGefahrenkarteundohne-a-H-s- -gew+esenes-Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die BaubewiHigttngs- -behör-de verlangenT-dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. ® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weiterge hende Massnahmen verfügen. 24
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.