Art. 21 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 20 · Original-PDF
Zone für öffentliche Bauten i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und und Anlagen OeBA Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Empfind lichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichti gung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder Wohn- und Gewerbezonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 17
3Freiräume sind nach Möglichkeit öffentlich zugänglich und dienen mög lichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Auf enthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.