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Art. 19 · Arbeitszone AI

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 18 · Original-PDF

Die Arbeitszone AI ist für Bauten und Anlagen von wertschöpfungsin­ tensiven Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit einer hoher Ar­ Arbeitszone A1 beitsplatzdichte bestimmt. 15

2Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, welche nicht im Zusammenhang mit einem in der Zo­ ne ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, sowie Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen. Es sind Kinos bis^^ximaLßOQ, Sitzplätze zulässig. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ -Nettela^énfìacne pro Verkaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig. Für Anlagen mit erhöhtem Ver­ kehrsaufkommen kann der Gemeinderat entsprechende, auf die spezifi­ sche Situation bezogene Auflagen erlassen (Mobilitätskonzept/- management). ® Unter Vorbehalt von Abs. 4 ist pro Betrieb eine Wohnung für Betriebs­ inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat­ tet. In den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantons­ strasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI ist im Bereich einer Bau­ tiefe von ca. 30 m ein Wohnanteil von max. 30 % zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Nicht zulässig ist in diesen Bereichen die Nutzung der Erdgeschosse für Wohnzwecke. ® Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei­ tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge­ bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Ab­ standsvorschriften einzuhalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün­ flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord­ nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand­ ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best­ immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.