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Art. 12 · Höhere Bauten in Arbeitszonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 14 · Original-PDF

In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet (Eignungsge­ biete für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten unter Einhaltung nachfol­ gender Anforderungen zulässig. Mit einem Fachbericht ist nachzuwei­ sen, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind. Die Beurteilung hat immer über das jeweilige Areal hinauszu­ reichen und das gesamte Umfeld zu umfassen. Insbesondere sind fol­ gende Punkte nachzuweisen bzw. zu berücksichtigen: Höhere Bauten in Arbeitszonen

–eine städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf die nähere Umgebung nimmt. Die maxima­ le Fassadenhöhe beträgt 30 m. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig,

–eine gute Einfügung in den städtebaulichen Kontext, eine optima­ le Volumenverteilung und angemessene Materialisierung,

–einen Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Um­ feld,

–ein Aussenraumkonzept,

–eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsan­ lagen für die Parkierung,

–ein Mobilitätskonzept, das für das gesamte Areal aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewäl­ tigen ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.