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Art. 50 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. Für die Belange des Naturschutzes kann eine beratende Kommission eingesetzt werden.

2Der Gemeinderat ist für Verfügungen und Entscheide aller Art zuständig. Er kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die BAbteilung Bau oder eine Kommission delegieren.

3Der Gemeinderat kann die Bewilligung geringfügiger Bauvorhaben im Sinne von § 61 BauG an die Abteilung Bau übertragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.