Art. 46 · Naturschutz; Grundsatz
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF
1Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Neu zu erstellende Anlagen sind nach Möglichkeit zu begrünen und naturnah zu gestalten. Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts sind in jedem Fall vorbehalten.
2Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Stützmauern sind zu vermeiden oder wo solche notwendig sind, auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrünen.
3Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt (siehe Beilage zur BNO), welches über die als einheimisch geltenden Sträucher und Bäume Auskunft gibt.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.