Art. 45 · Ortsbildgestaltung"
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF
1Ist die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild für deren Bewilligung von Bedeutung, sind unter anderem folgende Kriterien zu beurteilen:
a)Stellung (Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen
b)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen
c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.