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Art. 43 · Kinderspielplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF
Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind auf privatem Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Kinderspielplätze und
16 Spielflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.