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Art. 40 · Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume müssen auf wenigstens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen. In Dachzimmern muss auf wenigstens 1/3 der nach Bruttogeschossflächenberechnung massgebenden Bodenfläche die Höhe mindestens 2,2 m betragen.

2Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmasse) mindestens 1/8 der nach GFBerechnung massgebenden Bodenfläche, wenigstens aber 0,8 m2 zu betragen. Räume, die Fenster oder Türen zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen aufweisen, bedürfen aus hygienischen Gründen einer anderen, direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.

3Wohn- und Schlafräume müssen eine Geschossfläche von mindestens 10 m2 aufweisen.

4Für Altbauten, insbesondere Hochstudhäuser, kann der Gemeinderat Abweichungen von den Vorschriften gemäss Abs. 1 bis 3 zulassen.

5In Mehrfamilienhäusern sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.