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Art. 25 · Wässermatten

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12 · Original-PDF

Die Wässermatten sind als Dauerwiesen ökologisch zu bewirtschaften. Vorhandene Wasserläufe sind zu erhalten. Der Unterhalt der Einrichtungen und die Nutzung der Wässermatten werden zwischen dem Gemeinderat und dem Grundeigentümer vereinbart. F. SCHUTZOBJEKTE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.