Art. 19 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10 · Original-PDF
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.
2Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung sind nicht gestattet. Vorbehalten bleiben spezifische Abweichungen, die sich aus dem Naturschutzreglement gemäss Abs. 3 ergeben.
3Detaillierte Schutz- und Pflegebestimmungen werden im Naturschutzreglement gemäss § 52 BNO festgehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.