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Art. 11 · Industriezone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 7 · Original-PDF
1Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
2Bei Neubauten entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der öffentlichen und privaten Interessen über Gesamthöhen, Grenz- und Gebäudeabstände, über Verkehrs- und Parkierungsanlagen. Für die Industriezone Obermatten gilt als maximale Gesamthöhe ein Richtwert von 16 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.