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Art. 28 · Abgrabungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 21 · Original-PDF
Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge abgegraben, muss das Mass der gemäss BNO zulässigen Gebäude- bzw. Firsthöhe um die Tiefe der Abgrabung reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.