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Art. 14 · Grünzone GR

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 7 · Original-PDF

1) In den im Nutzungsplan Siedlung bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.

2) Für Wohnanteil

3) Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.

4) Richtwerte

2Mit Ausnahme der Wohnzone WH und der Altstadtzone ist in allen Zonen sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 7 § 14

Grünzone GR

1Die Grünzone GR ist aus Gründen des Landschaftsschutzes und als Erholungsgebiet von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Hochbauten und Anlagen freizuhalten.

2Der Gehölzbestand der Grünzone am Aareufer ist zu erhalten. Natürlich abgehende Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 13

3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebietes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.