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Art. 10 · Altstadtzone A, Grundsätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 10 · Original-PDF

1Die Altstadt ist in ihrem Bestand und ihren charakteristischen Elementen des städtebaulichen Grundmusters zu erhalten und zu erneuern.

2Die gemischte Nutzung der Gebäude mit Läden, Kleingewerbe und Wohnungen ist zu erhalten respektive wieder herzustellen. Verboten sind Betriebe des Sexgewerbes wie Massagesalons, Erotikmärkte und dgl. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 10

3Jedes Bauvorhaben ist aus seiner spezifischen Situation heraus zu behandeln.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.