Art. 6 · Sondernutzungsplanung Siedlung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 10 · Original-PDF
* Verfahren
1Gestaltungsplanpflicht Die im Nutzungsplan Siedlung mit der Kontur Gestaltungsplan pflicht überlagerten Areale dürfen nur erschlossen und neu über baut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
2Umbauten Der Umbau und die Zweckänderung bestehender Bauten ist im Rahmen der Vorschriften der Grundnutzung ohne Gestaltungs plan zulässig.
3Ausnahmen Gestaltungsplan Von der Pflicht des Gestaltungsplans ausgenommen sind Klein bauten der Park- oder Gartengestaltung wie Pavillons, Spielgeräte, Pergolen usw. *Titel von «Sondernutzungsplanungen» in «Sondernutzungsplanung Siedlung» geändert am 22. März 2006, genehmigt am 26. Juni 2006. Siehe dazu auch Art. 6bis Sondernutzungsplanung Kulturland BNO Rheinfelden 10
4Ausscheidung Der Nutzungsplan Siedlung scheidet folgende Gestaltungsplan areale aus: Gestaltungspläne A Bahnhof B Bahnhofsaal C Roniger-Park D Eden E Kapuzinerberg F Kurzentrum G Rehaklinik-West H Rehaklinik-Ost I Rheinlust K Cardinal L Weiherfeld-Ost M Weiherfeld-West N Schiffacker O Chleigrüt (Nachnutzung Kiesabbauzone) P Im Industrie Q Müller-Brunner Die Perimeter dieser Gestaltungspläne werden im Nutzungsplan Siedlung ausgewiesen. Konzept
5Konzeptanforderungen Die Gestaltungspläne haben für das jeweils einbezogene Areal verbindlich festzulegen: a Ein bauliches Gesamtkonzept, (Nutzungs- und Baumassenverteilung von Alt- und Neubauten), b ein Freiraumkonzept (Parkpflegewerk), c ein Erschliessungs- und Parkierungskonzept. Zielvorgaben
6Zielvorgaben Städtebau und Natur Für jedes der ausgewiesenen Gestaltungsplanareale werden in Teil 5 der Bau- und Nutzungsordnung gesonderte Zielvorgaben be züglich Städtebau und Natur genannt (siehe Art. 48-62 BNO).
7Umsetzung Die Zielvorgaben sind im Rahmen der Gestaltungsplanung umzu setzen. *Art. 6, Abs. 4, Bst. Q beschlossen und eingefügt am 17. Juni 2009, vom Regierungsrat genehmigt an der Sitzung vom 21. Oktober 2009. BNO Rheinfelden 11
8Abweichungen Zielvorgaben Der Gemeinderat kann gleichwertige Abweichungen von den Ziel vorgaben im Sinne von Ausnahmen genehmigen.
9Abweichungen Grundnutzung Für Abweichungen von der Grundnutzung gilt, soweit in den Ziel vorgaben nichts anderes festgelegt wird, §8 Abs 2 BauV.
10Inventar Der im kommunalen Inventar der Kleingehölze innerhalb der Gestaltungsplanareale erfasste Bestand von Naturensembles (NE) und Naturobjekten (NO) wird in den Zielvorgaben zu den Gestaltungs plänen ausgewiesen. Inventar
11Bestandessicherung Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Gestaltungsplans ist der in den Zielvorgaben genannte Bestand an Naturensembles und -objekten zu erhalten und zu pflegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.