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Art. 33 · Landschaftsschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 43 · Original-PDF

1Zweck Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung und Pflege besonders wertvoller Natur- und Zielsetzung Kulturlandschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Nutzung

2Nutzung Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfol­ genden Einschränkungen nach Art. 26.

3Nutzungseinschränkung Alle Nutzungen oder Einwirkungen auf das Landschaftsbild, die nicht im Einklang mit dem Zonenzweck stehen, sind untersagt. Insbesondere sind folgende Nutzungen nicht zulässig:

–neue Bauten und Anlagen

–gartenbauliche Nutzungen

–länger als drei Monate dauernde Abdeckungen (Folientunnel, Hagelschutz, u.ä.)

–Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage­ rungen)

–künstliche Veränderungen des Wasserhaushaltes

–das Lagern von Materialien wie Siloballen, landwirtschaftlichen Maschinen o.ä..

4Ausnahmen Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installatio­nen sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Rena­ turierungsmassnahmen, Flur- oder Wanderwege und Einrichtungen, die der landschaftsbezogenen Erholung dienen oder Ähnliches kön­ nen bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. BNO Rheinfelden 43

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.