Art. 21 · Naturschutzzone Freihaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 31 · Original-PDF
Zweck
1Zweck Die Naturschutzzone Freihaltung dient der Erhaltung von flächigen Naturobjekten innerhalb des Baugebietes sowie der Offenhaltung von Vernetzungskorridoren zwischen Grünräumen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.
2Freihaltung Die von der Naturschutzzone Freihaltung überlagerten Zonenbe reiche sind von Bauten freizuhalten. Darunter fallen: a Hochbauten, b geschlossene Mauerzüge, c Engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen, d Fahrnisbauten.
3Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind möglich, wenn die zielgesetzte Ober flächengestaltung gewährleistet bleibt.
4Anrechenbarkeit Die überlagerten, nicht überbaubaren Zonenbereiche sind bei Be stimmung der baulichen Ausnützung der Grundnutzung an rechenbar. Aussenräume
5Aussenraumgestaltung Die freizuhaltenden Flächen dieser Überlagerungszone sind als na turnahe Grünräume zu gestalten. Als solche gelten u.a.: BNO Rheinfelden 31 a Mager- oder Blumenwiesen, b Brachlandflächen, c Gehölze und Hecken, d Steinanlagen, Kies- und Mergelflächen, e Weiher und Tümpel, f Pflanzplätze.
6Verfestigte Erschliessungswege in der Ausführung als sickerfähige Kies- oder Mergelflächen sind zulässig.
7Geländeveränderungen und Randabschlüsse sind soweit abzufla chen, dass sie auch für Kleinlebewesen überwindbar bleiben. Trockenmauern sind nur gestuft bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.