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Art. 20 · Naturschutzzone Durchlässigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 30 · Original-PDF

Zweck

1Zweck Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordent­ licher Bauzonen die Gewährleistung einer minimalen Durchgängig­ keit für bodengebundene Lebewesen.

2Überbaubarkeit Die von der Naturschutzzone Durchlässigkeit korridorartig überla­ gerten Bauzonen bleiben gemäss den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzung überbaubar.

3Umsetzung Die Gestaltungsvorschriften der Überlagerungszone sind im Rahmen von Baugesuchen zu Neubauten bzw. bei wesentlichen Umbauten, Erneuerungen usw. zu konkretisieren und zu realisieren. Aussenräume

4Aussenraumgestaltung Die Aussenräume im überlagerten Zonenbereich sind so zu gestal­ ten, dass der Durchgang für Kleinlebewesen möglich bleibt. Nicht zulässig sind: a Geschlossene Mauerzüge, b engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen, BNO Rheinfelden 30 c eine geschlossene Bauweise von drei und mehr Baueinheiten quer zum ausgeschiedenen Korridor.

5Geländestufen Geländeveränderungen und Randabschlüsse sind soweit abzufla­ chen, dass sie auch für Kleinlebewesen überwindbar bleiben. Trockenmauern sind nur gestuft bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig.

6Standort Die je nach Grundnutzungszone festgelegten Mindestanteile ­naturnah anzulegender Freiflächen sind vorrangig innerhalb der Überlagerungsbereiche der Naturschutzzone Durchlässigkeit aus­ zuscheiden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.