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Art. 16 · Arbeitszone IV: Gesundheit

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 26 · Original-PDF

Nutzungen

1Zulässige Nutzungen Zulässig sind Bauten und Anlagen für: a den Kurbetrieb, b die medizinische Rehabilitation und Prävention, c Alters- und Residenzwohnungen und verwandte Nutzungen, d die Intensiv- und Naherholung. Bebauung

2Baustruktur, Baumasse Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbild- und des Landschaftsschutzes sowie gemäss den Anforderungen des Einzelfalls die Gebäudehöhen, die Grenz- und die Gebäudeabstände. Erschliessung

3Parkierung Die notwendigen Autoabstellplätze sind in unterirdischen Anlagen oder in ökologisch unbedeutenden Randgebieten anzulegen. Aussenräume

4Aussenraumgestaltung 30 % der Parzellenfläche sind als naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Als naturnah gelten die bei der Natur­schutzzone Freihaltung aufgeführten Aussenraumgestaltungen (Art. 21 Abs. 5 BNO).

5Anrechenbarkeit anderer Grünflächen Verbindliche Schutzbepflanzungen gemäss Ausweis im Bauzonen­ plan sind ganz, Dachbegrünungen zur Hälfte der begrünten Fläche anrechenbar. Lärmempfindlichkeit

6Empfindlichkeitsstufe II. Art. 16 Landwirtschaftszonen

1Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem öko­ logischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:

a)sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gar­ tenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder

b)im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

3Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Land­ wirtschaftszone angemessen Rechnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.