Art. 16a · Zonenkonforme Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 91 · Original-PDF
in der Landwirtschaftszone
1Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaf tung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. 1bis Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkon form. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freige geben wird. BNO Rheinfelden 91 Begriffsableitungen Begriffsableitungen Richtplan Kanton Aargau Im kantonalen Richtplan werden die Grundzüge der anzustre benden räumlichen Entwicklung des Kantons ausgewiesen. Er schafft den Gemeinden den für ihre raumwirksamen Tätigkeiten übergeordneten Rahmen, den sie mit ihren Ortsplanungen konkre tisieren. Zonengrundordnung Die Gemeinden sind gemäss eidgenössischem Raumplanungsge setz und kantonalem Baugesetz gehalten, die Nutzung des Ge meindegebietes verbindlich zu regeln. Sie unterscheiden das Bau gebiet vom Kulturland und legen die unterschiedlichen Nutzungen oder Schutzabsichten innerhalb dieser Bereiche in Zonen mit zu gehörigen Vorschriften fest. Sondernutzungsplanung Mit Sondernutzungsplanungen wird die Nutzung ausgesuchter Bereiche des Baugebietes geregelt, die infolge unterschiedlicher Nutzungsansprüche, dazu konkurrenzierender Schutzabsichten und weiterer öffentlicher Interessen einer verfeinerten Abstim mung bedürfen. Um einen solchen Ausgleich zu ermöglichen, kann von den Bauvorschriften der Zonengrundordnung abgewi chen werden (bspw. die Ausnützung in einem Teilbereich erhöht werden, um einen andern von einer Bebauung freizuhalten). Gestaltungsplanung Der Gestaltungsplan ist eines der vom kantonalen Baugesetz vor gegebenen Instrumente der Sondernutzungsplanung (§ 21 BauG). Mit Gestaltungsplänen wird zwischen der geplanten Baustruktur, dem Orts- und Landschaftsbild eine Abstimmung gesucht, die mit der Zonengrundordnung allein nicht geschaffen werden könnte. In diese feinere Bereichsplanung einzubeziehen sind auch Bedürf nisse der Wohnbevölkerung, des Arbeitsumfeldes sowie bspw. die Sicherung von Schutzobjekten. Gestaltungsplanungen können im Bauzonenplan vorgeschrieben oder, falls von der Regelbauweise abgewichen werden soll, aus ei genem Ermessen der Grundeigentümer durchgeführt werden. Strukturplanung Das Instrument der Strukturplanung kommt dort zur Anwendung, wo mehrere Areale mit verpflichtenden Gestaltungsplänen anein anderstossen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der beste BNO Rheinfelden 92 henden Bebauung mussten diese Areale kleingeschnitten bleiben. Die Strukturplanung bildet eine Art Koordinationsplattform. Sie gewährleistet den einzelnen Gestaltungsplanungen funktionie rende Schnittstellen untereinander und sichert der Gemeinde die Berücksichtigung von Belangen übergeordneter Planungen (Er schliessung, Parkierung usw.). Um diese Rolle erfüllen zu können, soll die im Bauzonenplan Rheinfelden-Mitte ausgewiesene Strukturplanung Bahnhof von der Gemeinde unmittelbar nach Inkraftsetzung der Bauzonenpla nung angegangen werden. Richtplan Landschaft und Erholung Der Richtplan Landschaft und Erholung ist ein raumplanerisches Führungsinstrument. Er zeigt auf, wo und wie die Stadt in den Bereichen Natur, Landschaft und Erholung tätig werden will. Die Aussagen des Richtplans sind nicht grundeigentumsverbindlich – sie bedürfen dazu der Umsetzungen insbesondere des Bauzonen plans. Seine Hauptaussagen werden nachstehend erläutert (siehe Grünraumvernetzung ff.) Der Richtplan Landschaft und Erholung ist im Herbst 2006 der Be völkerung zur Mitwirkung vorgelegt und vom Gemeinderat am 30. Juni 2008 beschlossen worden. Stadtentwicklungsplanung Mit dem 1995 angestossenen Rahmenplan zur Stadtentwick lung werden Ziele der künftigen Ortsgestaltung aufgezeigt. Da runter fallen Grundsätze der baulichen Entwicklung ebenso wie bspw. Ziele zur Ausstattung einzelner Bereiche, zur Ausgestal tung von Wohnumfeldern und zur Verknüpfung der Quartiere un ter sich. Der Rahmenplan weist auf Konflikte konkurrenzierender Nutzungen hin und leitet aus Sicht der Gesamtschau Massnahmen für alle Ebenen der politischen wie planerischen Entscheidungsfin dung ab. Dem Rahmenplan zur Stadtentwicklung kommt keine eigentums verbindliche Wirkung zu. Diese entfaltet er erst durch die Umset zung empfohlener Massnahmen bspw. im Bauzonenplan. Infrastrukturverträge Bauzonen dürfen nach Raumplanungsgesetz erst überbaut wer den, wenn sie erschlossen sind. Erschliessungswerke beinhalten Strassen, die Wasserver- und -entsorgung, die Energieversorgung u.a.m. Daneben sind auch Fragen der Versorgung mit Bildungsan lagen, mit Gütern des täglichen Bedarfs usw. zu klären. Die Gemeinde erbringt solche Grundleistungen nach den Anfor derungen der Ortsplanung sowie nach Massgabe ihrer Finanzpla BNO Rheinfelden 93 nung. Die Besitzenden unerschlossener Baubereiche können diese Grundleistungen selbst erbringen – deren Ausmass, Finanzierung und Unterhalt wird dann in Infrastrukturverträgen geregelt. Grundnutzungszonen - Überlagerungszonen Die Grundnutzungszonen regeln Art und Ausmass der für die ein zelnen Zonen vorgesehenen Nutznahme des Bodens (siehe Zonen grundordnung). Innerhalb des Baugebietes sind dies im wesent lichen die Wohnzonen, die Arbeitszonen sowie die Zonen für Bau ten und Anlagen für öffentliche Dienstleistungen. Die Überlagerungszonen ergänzen diese Grundordnung mit orts weise zusätzlich zu beachtenden Regelungen. Diese betreffen insbesondere die Abstimmung der Grundnutzung mit lokalen Eigen heiten der Baustruktur, der Landschaft und des Naturschutzes. Grünraumvernetzung - Vernetzungskorridore - Trittsteine Naturensembles Die Grünraumvernetzung innerhalb des Baugebietes ist das grundsätzliche Anliegen des Richtplans Natur + Landschaft. Anstoss dazu bildet die Erfahrung, dass die Artenvielfalt der Natur (von der auch unser Wohlbefinden abhängt) nur im Austausch zu überleben vermag. Anstelle der künstlichen Sicherung einzelner «Vorzeige-Biotope» verfolgt der Richtplan (und in seiner Umsetzung der Bauzonenplan) eine Strategie auf mehreren Ebenen:
–Die Freihaltung der das Baugebiet durchziehenden Schneisen, die für Pflanzen und Tiere durchgängig sind (bspw. Bahntrasse, Rheinufer usw.). Diese Korridore, die im wesentlichen in West-OstRichtung verlaufen, werden im Richtplan durch Querkorridore er gänzt.
–Die Vernetzung der innerhalb des Baugebietes verbliebenen Na turinseln. Die Festlegung der ergänzenden Korridore stützt sich auf Trittsteine, auf Naturensembles (grössere zusammenhängende Gemenge von Naturobjekten), die den Pflanzen und Kleinlebewe sen als Rückzugs- und Verweilort dienen.
–Die Sicherung einer minimalen «Naturqualität» in einem Anteil der Aussenräume jeder Grundnutzungszone.
–Den Schutz herausragender Naturobjekte. Einkaufszentren Einkaufszentren sind ein oder mehrere Verkaufsgeschäfte und/ oder Dienstleistungsbetriebe wie Banken, Reisebüros und Restau rants, die in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen. Sie bilden unter sich eine bauliche oder planerische Einheit, welche in der Regel eine gemeinsame Erschliessung und gemeinsame Park plätze enthält. BNO Rheinfelden 94 Einkaufszentren bieten in der Regel Güter und Dienstleistungen des täglichen und periodischen Bedarfs an (bspw. Lebensmittel). Es können aber auch Güter des aperiodischen Bedarfs (Fachmarkt artikel) angeboten werden. Die Güter werden an Selbstverbrauchende verkauft. (Definition: Vollzugshilfe ARP «Einkaufszentren und Fachmärkte»). Fachmärkte Fachmärkte sind (ein oder mehrere) Verkaufsgeschäfte, in denen Güter des aperiodischen Bedarfs angeboten werden. Um dem Be griff Fachmarkt zu genügen, sind Güter und Dienstleistungen des täglichen und periodischen Bedarfs nur im untergeordneten Rah men und in engem Zusammenhang mit dem Hauptsortiment zu gelassen (Cafeteria im Möbelfachmarkt, Glühbirnen im Baufach markt). Verbrauchermärkte, factory-outlet-centers usw. werden je nach dem angebotenen Gütersortiment zu den Einkaufszentren oder zu den Fachmärkten gerechnet. (Definition: Vollzugshilfe ARP «Einkaufszentren und Fachmärkte»). Verteilzentren Verteilzentren beinhalten Lagerbauten für Güter des periodischen wie des aperiodischen Bedarfs ohne zugehörige Produktionseinrichtungen. Die Zwischenlagerung und Verteilung von Gütern aus eigener Pro duktion sowie von produktionsverwandten Gütern fällt nicht unter diesen Begriff. BNO Rheinfelden 95
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.