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Art. 52 · Technische Bauvorschriften

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 40 · Original-PDF

1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Sicherheit im öffentlichen Raum Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. § 52a1

1Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Parkierung Parkierung über das ganze Gemeindegebiet – insbesondere die Bestimmungen für autoarmes, beziehungsweise autoreduziertes Wohnen – fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazität und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs.

2Der Gemeinderat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf den Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung den Parkraum.

3Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Gemeinderat eine Bewirtschaftung der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben.

4Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Für die Berechnung der zulässigen Reduktion bei Nicht-Wohnnutzungen wird vom jeweiligen Standorttyp gemäss der Norm SN 40 281 ausgegangen.

1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 BNO Gemeinde Möhlin 39

5Bei Nicht-Wohnnutzungen, die gemäss Abs. 4 mehr als 40 Parkfelder generieren, sind in einem Mobilitätskonzept Massnahmen zur Reduktion der Parkfelder und Fahrten und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen (Lärm- und Luftbelastung, Verkehrssicherheit) aufzuzeigen.

6Für Nutzungen gem. Abs. 5 kann eine weitergehende Reduktion von Parkfeldern als in Abs. 4 definiert bewilligt werden, sofern ein reduzierter Bedarf im Mobilitätskonzept nachgewiesen werden kann und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.

7Können die Vorgaben eines Mobilitätskonzepts wiederholt nicht eingehalten werden, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze gemäss Abs. 4 nachzuweisen. 40 BNO Gemeinde Möhlin 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.